120 Tagessätzen spiegelt. Daran ändert sodann auch nichts, dass höhere Strafen mit Blick auf den erfüllten Tatbestand (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) und schwerere Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen (Hands-on-Delikte) denkbar sind. Damit fehlt es an der Voraussetzung des besonders leichten Falls. Der Beschuldigte ist mit einem Tätigkeitsverbot zu belegen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschuldigte pädophil ist und auch unter diesem Gesichtspunkt ein Tätigkeitsverbot auszusprechen wäre. Der entsprechende Eventualantrag des Beschuldigten, er sei psychiatrisch zur Frage einer pädophilen Neigung zu begutachten, ist damit abzuweisen.