4.4. Der Beschuldigte hat nicht bloss eine ganz geringe Anzahl von Pornografie mit Minderjährigen (12 Videos und 44 Bilder) auf seinen Mobiltelefonen abgespeichert. Wie dargelegt (oben, E. 3.4.1), zeigen die Dateien zudem teilweise einen schweren Missbrauch (unter anderem Oral-, Vaginal- oder Analverkehr mit erwachsenen Männern). Der Beschuldigte hat diese Bilder zudem nicht nur versehentlich, sondern zumindest teilweise mit Wissen und Willen auf seinem Mobiltelefon abgespeichert. Er zeigte diesbezüglich eine grosse Gleichgültigkeit. Diese Fallkonstellation ist nicht mit den in der Botschaft oder den parlamentarischen Beratungen diskutierten möglichen Ausnahmefällen vergleichbar.