Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1).