Der Beschuldigte spricht sich gegen ein Tätigkeitsverbot aus. Die Vorinstanz habe zu Recht eine Verhältnismässigkeitsabwägung durchgeführt. Es liege hier ein leichter Fall vor. Er sei nicht pädophil (Berufungsantwort, S. 5 f.). 4.2. Nach dem oben Dargelegten liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB vor und der Beschuldigte wird deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt.