Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 14 - 4. 4.1. Die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 5 S. 20) sah von einem Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB) ab. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen Berufung erhoben und verlangt ein solches Tätigkeitsverbot. Sie begründet im Wesentlichen, das Tätigkeitsverbot sei obligatorisch. Denn es liege kein Bagatellfall vor (Berufungsbegründung, S. 2 f.).