je mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2022 vom 13. Juli 2023 E. 1.1.1) – festgelegt.