Die Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) hat die Vorinstanz auf drei Jahre festgesetzt. Dies scheint angemessen. Denn mit Blick auf die vom Beschuldigten eingestandene Pornosucht kann, auch wenn sich dieser nun behandeln lässt, eine gewisse Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Zumal der Beschuldigte gemäss dem eingereichten Bericht der Suchtberatung ags vom 29. Dezember 2022 seinen Pornokonsum bisher nicht gänzlich sistieren konnte (act. 183).