Er unterstütze jedoch nach wie vor seine studierende Freundin finanziell (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Entsprechend ist von keiner wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, die eine Reduktion der vorinstanzlich ohnehin schon beim Minimum von Fr. 30.00 angesetzten Tagessatzhöhe aufdrängen würde, weshalb es bei einem Tagessatz von Fr. 30.00 sein Bewenden hat. 3.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. - 13 -