3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3 S. 19) ging davon aus, dass der Beschuldigte zurzeit den eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Freundin, die im gleichen Haushalt lebt und studiert, finanziert und nach deren Abschluss des Studiums selbst wieder studieren geht. Der Beschuldigte sei momentan arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosentaggeld. Er unterstütze jedoch nach wie vor seine studierende Freundin finanziell (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 f.).