3.4.3. Nach dem Dargelegten ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zusammen mit einer Verbindungsbusse (siehe unten) hier schuldangemessen. Der Beschuldigte kann aus den Strafbefehlsempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen dienen solche dem Gericht nur als Orientierungshilfe, ohne es dabei zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Zum anderen enthält diese Richtlinie betreffend Kinderpornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB) überhaupt keine Empfehlung.