Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte offenbar eingesehen hat, dass sein (legaler) Pornokonsum problematisch ist und deshalb eine Therapie begonnen hat. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Fakten und es bleibt bei 120 Tagessätzen Geldstrafe.