3.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte ist zudem nicht geständig und zeigt keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte offenbar eingesehen hat, dass sein (legaler) Pornokonsum problematisch ist und deshalb eine Therapie begonnen hat.