So sind darauf u.a. etwa zwei minderjährige Mädchen beim Gruppensex mit drei Männern, Minderjährige beim Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr mit einem Mann oder eine sexuelle Misshandlung einer Minderjährigen durch eine Frau zu sehen (vgl. act. 129-131). Hinsichtlich des Tatverschuldens ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte objektiv betrachtet über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, ob er Kinderpornografie besitzen will oder nicht. Auch wenn er pornosüchtig war, wäre es auch für ihn ein Leichtes gewesen, nicht jegliche Pornografiedateien – ohne gross nachzudenken – abzuspeichern.