3.4. 3.4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat sich 56 Dateien mit Pornografie mit Minderjährigen und sechs Dateien mit Tierpornografie beschafft. Inhaltlich zeigten die Aufnahmen teilweise einen schweren Missbrauch. So sind darauf u.a. etwa zwei minderjährige Mädchen beim Gruppensex mit drei Männern, Minderjährige beim Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr mit einem Mann oder eine sexuelle Misshandlung einer Minderjährigen durch eine Frau zu sehen (vgl. act.