3.3. Das Gesetz bedroht das Beschaffen von Tierpornografie mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) bzw. für Pornografie, die tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich keine Berufung erhoben – nicht zurückzukommen.