Der Beschuldigte verlangt bei einer Verurteilung mit Blick auf die Strafbefehlsempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Anzahl und dem Inhalt der Dateien, eine Geldstrafe von 45 bis 55 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Zudem sei die Busse zu hoch, betrage diese doch mehr als einen Fünftel der Geldstrafe (Anschlussberufungsbegründung, S. 8 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.