Mangels Antrags und da das Obergericht für eine solche Abklärung von Amtes wegen keine Notwendigkeit zu erkennen vermag – der Bericht der IT-Forensik vom 23. Februar 2023 basiert auf den im KAPO-Dateisystem abgespeicherten Daten – kann darauf aber verzichtet werden. Festzuhalten bleibt, dass irgendwelche inhaltlichen oder formellen Mängel gegen die zweite Auswertung der Mobiltelefone vom Beschuldigten hätten geltend gemacht werden können. Es besteht daher kein Grund, dass auf den Bericht der IT-Forensik vom 23. Februar 2023 nicht abgestellt werden kann. Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten auf Entfernung resp. Schwärzung der Akten abzuweisen.