wenn er einen solchen Antrag vor Vorinstanz (vgl. act. 205 ff.) oder im Berufungsverfahren gestellt hätte. Denkbar wäre etwa gewesen, den Sachverständigen der Polizei zur Verhandlung vorzuladen, wobei dieser das Auffinden der Applikation Planetromeo und den Chatverlauf am Mobiltelefon des Beschuldigten hätte demonstrieren können. Mangels Antrags und da das Obergericht für eine solche Abklärung von Amtes wegen keine Notwendigkeit zu erkennen vermag – der Bericht der IT-Forensik vom 23. Februar 2023 basiert auf den im KAPO-Dateisystem abgespeicherten Daten – kann darauf aber verzichtet werden.