55 f., 62 f., 76 f.). Die Mobiltelefone wurden mit der Beschlagnahme zudem zu den Akten genommen und mit der Anklage auch an das Bezirksgericht überwiesen. Diese Beweisgegenstände bilden daher Bestandteil der Akten. Dem Beschuldigten hätte somit durchaus weitergehende Akteneinsicht gewährt werden können, - 10 -