Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5.2 S. 11) und dem Beschuldigten ist hinsichtlich dieser Auswertung keine Verletzung der Aktenführungspflicht (rechtlichen Gehörs) und damit einhergehende Einschränkung der Verteidigungsrechte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1) auszumachen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Daten der fraglichen Mobiltelefone (insbesondere das im Bericht der IT- Forensik vom 23. Februar 2023 erwähnte Model Samsung Galaxy S9) im Rahmen der ersten (nicht abschliessenden) forensischen Auswertung auf dem KAPO-Dateisystem abgespeichert (act. 55 f., 62 f., 76 f.).