2.3.3. Vor diesem Hintergrund könnte grundsätzlich offengelassen werden, ob Ziff. 3 des Berichts der IT-Forensik vom 23. Februar 2023 (act. 190 ff.) verwertbar ist oder nicht. Darauf wird im Nachfolgenden gleichwohl kurz eingegangen. Auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (act. 167) veranlasste die Vorinstanz (act. 185, 190) die weitere Auswertung der sichergestellten und beschlagnahmten Mobiltelefone (act. 42 ff., 53, 59, 65, 80). Daraufhin wurde der Bericht der IT-Forensik vom 23. Februar 2023 erstellt.