Hätte er zuvor, wie von ihm geltend gemacht, nie Kontakt mit illegalen Dateien gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Anzahl mit null beziffert. Das Obergericht ist daher überzeugt, dass der Beschuldigte vorsätzlich illegale Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB beschafft hat, indem er die ihm zugeschickten Dateien ohne gross nachzudenken auf drei von seinen Mobiltelefonen abgespeichert hat. Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.