(act. 124 Ziff. 17, act. 162, 166). Mit Blick auf die ersten detaillierten und grundsätzlich glaubhaften Aussagen, die Täterwissen beweisen – der Beschuldigte hatte eine Vorstellung von der Anzahl der Dateien mit illegaler Pornografie und auf welchem Mobiltelefon sich diese befindet (bzw. dass sich solche auf dem neusten Handy nicht befinden [act. 116 Ziff. 42 und act. 125 f.]) –, erscheinen seine dem widersprechenden späteren Angaben als unglaubhafte Schutzbehauptung. Mithin ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nichts von diesem «Zeugs» auf seinem Mobiltelefon wusste (act. 123 Ziff. 13) oder dass er nie Inhalte mit Minderjährigen festgestellt habe (act. 124 Ziff. 18, act 163).