Soweit der Beschuldigte bei dieser ersten (und weiteren) Einvernahme alsdann behauptete, er habe nicht gewusst, dass Kinder- und Tierpornografie verboten sei (act. 117 Ziff. 58, act. 124 Ziff. 15), ist dies als Schutzbehauptung einzustufen. Solches Wissen gehört zum ganz üblichen Allgemeinwissen eines 22-Jährigen. Daran bestehen mit Blick auf die Ausbildung des Beschuldigten – er hat die Matura absolviert (act. 5 Ziff. 18) – keine Zweifel. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei den weiteren Einvernahmen auch betonte, er habe über KIK legale Dateien ausgetauscht -9-