2.3.2.2. Vorliegend spricht jedoch die erste Aussage des Beschuldigten vom 13. April 2022 dafür, dass er (eventual-)vorsätzlich gehandelt hat. So stritt er dabei Kontakt mit verbotener Pornografie nicht ab («Wann und wie sind Sie zum ersten Mal mit verbotener Pornografie in Kontakt gekommen? Keine Ahnung.», act. 115 Ziff. 40). Er hielt es auch für möglich, dass im von ihm benutzten KIK-Account mehrere Bilder und Videos mit kinderpornografischem Inhalt abgefangen werden konnten (act. 113 Ziff. 13) und er erachtete es auch nicht als ausgeschlossen, dass sich solche Aufnahmen gespeichert auf einem seiner Mobiltelefone (Samsung Galaxy S9) befinden (act.