2.3.2. 2.3.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte diese Daten (eventual-)vorsätzlich beschafft hat. Entgegen der Vorinstanz kann aufgrund des vom Beschuldigten verwendeten Benutzernamens «Sissyboy[…]» nicht davon ausgegangen werden. Denn diesem Begriff ist kein Bekenntnis immanent, dass der Beschuldigte ein sexuelles Interesse an Mädchen hat. Im Zusammenhang mit Sexualität wird unter dem Begriff «Sissy Boy» üblicherweise ein Knabe bezeichnet, der in seiner Jugend und Kindheit Verhaltensweisen zeigt, die eher einem Mädchen zugeschrieben werden.