In materieller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, der Begriff «Sissy-Boy[…]» stehe mit Kinderpornografie nicht in Verbindung. Entsprechend habe er in Bezug auf solche Dateien nicht eventualvorsätzlich gehandelt (Anschlussberufungsbegründung, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend den Schuldspruch auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Anschlussberufungsantwort). -7-