Der Beschuldigte verlangt zunächst – auch wenn die Vorinstanz auf dieses Untersuchungsergebnis nicht abgestellt hat – die Schwärzung bzw. ein aus den Akten Weisen der Ziffer 3 des Berichts der IT-Forensik vom 23. Februar 2023, da nicht nachvollziehbar sei, wie der nicht in den Akten auffindbare Chat entstanden bzw. von den Ermittlungsbehörden gesichert worden sei (Anschlussberufungsbegründung, S. 3 f.; Eingabe des Beschuldigten vom 5. April 2023). In materieller Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, der Begriff «Sissy-Boy[…]» stehe mit Kinderpornografie nicht in Verbindung.