Mit der Wahl des Usernamens sei das Bekenntnis verbunden, dass sich (die Präferenz) nicht auf erwachsene Frauen beschränke, sondern auch ein Interesse an Mädchen bestehe. Damit habe der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, weil er schlechterdings keinen Einfluss auf die zugeführten Dateien bzw. auf die grosse Datenmenge gehabt habe und mit pornografischen Dateien habe rechnen müssen, die Mädchen zum Sexualobjekt machten (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.3.1.3).