2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe sich des Beschaffens von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) schuldig gemacht. Sie erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe sich als User «sissyboy[…]» auf dem KIK-Messenger bewegt und mit ihm unbekannten Personen pornografische Dateien ausgetauscht. Mit der Wahl des Usernamens sei das Bekenntnis verbunden, dass sich (die Präferenz) nicht auf erwachsene Frauen beschränke, sondern auch ein Interesse an Mädchen bestehe.