1. Mit der Berufung und Anschlussberufung wurden die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen des Konsums und Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB nicht angefochten. Entsprechend ist insoweit das vorinstanzliche Urteil nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 2 StPO). Zu prüfen ist mit Blick auf die Anträge der Parteien der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschaffens von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB), die Strafzumessung, der Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot und die mit diesen Punkten zusammenhängenden Folgen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).