3.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 21. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Anschlussberufung. 3.8. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 stellte der Beschuldigte eventualiter den Antrag, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage, ob er pädophil sei, zu erstellen. 3.9. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 5. März 2024 statt. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: