9. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. -5- 2.2. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Juni 2023 focht die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil teilweise an und beantragte, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten werde, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasse. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 die Berufungsbegründung ein und hielt an ihren Anträgen fest.