2. 2.1. Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird von der Anklage - des Konsums von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB - des Besitzes von harter Pornografie zum eigenen Konsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Beschaffens von harter Pornografie zum eigenen Konsum gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB.