3. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 4. Die nachfolgend genannten, beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 inkl. Ladekabel 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S3 5. Unter Kostenfolgen