Gegenstand Beschaffung und Besitz von harter Pornografie zum Eigengebrauch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 18. November 2022 die folgende Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1+2 StGB)