zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'820.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden den Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. -9- Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)