3.2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Änderung. Der Freispruch hinsichtlich der Übertretung betrifft lediglich einen Nebenpunkt, welcher keine Kostenaufteilung rechtfertigt. Der Beschuldigte hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -8- Das Obergericht erkennt: