leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. 2.3. Eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 120.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat.