Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 900.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch Inverkehrbringen eines in mehrfacher Hinsicht nicht betriebssicheren Anhängers auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen -7-