2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.4).