Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Anhängers gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.