Ein Schlagen bei Abbremsungen ist ein atypisches Verhalten, was ihn hätte aufmerksam machen müssen. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, indem er über Seiten hinweg den nicht vorhandenen Zusammenhang zwischen der Überlastung der Stütz- und Deichsellast und der ungenügenden Betriebsbremskraft erläutert und daraus schliesst, dass Letztere aufgrund des fehlenden Zusammenhangs bei der Bremsprobe nicht hätte festgestellt werden können (Berufungsbegründung, S. 6 ff.). Nach dem Gesagten liegen besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, nicht vor.