ein in Kauf nehmen einer zu hohen Last schliessen. Auch dass ihm die deutlich mangelhafte Betriebsbremswirkung nicht aufgefallen sein soll, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Immerhin führte er aus, dass er beim Bremsen einen Schlag wahrgenommen habe, dies jedoch nur, wenn der Anhänger stark beladen gewesen sei (act. 32). Insofern er ausführt, den Defekt der Betriebsbremsen nicht erkannt zu haben (Berufungsbegründung, S. 4 f.), kann ihm dies ebenfalls nicht geglaubt werden. Ein Schlagen bei Abbremsungen ist ein atypisches Verhalten, was ihn hätte aufmerksam machen müssen.