Dass der Beschuldigte die Fehlbeladung mit den Mitteln, die ihm zur Verfügung standen, nicht habe erkennen können (Berufungsbegründung, S. 9) und ihm keine Wage zur Verfügung gestanden habe (Berufungsbegründung, S. 8), stimmt demnach nicht. Hinzu kommt, dass die Stützund Deichsellast nicht bloss geringfügig, sondern um nahezu das Doppelte und in effektiven Zahlen um 130 bzw. 120 kg überschritten wurden, was bei so hohen Werten keineswegs auf reine Unaufmerksamkeit oder Unkenntnis zurückgeführt werden kann. Auf den Vorhalt hin, dass die Stütz- und Deichsellast um fast 100 % überschritten worden sei, erwidert der Beschuldigte denn auch, er habe nicht anders laden können (UA act. 33).