Dass er den Anhänger falsch belud, musste ihm bekannt gewesen sein, da er selbst erklärte, die Paletten seien vor dem Beladen des Anhängers gewogen worden und er habe beim Beladen auf die Stütz- und Deichsellast geachtet (act. 33). Er gestand auch ein, dass die Paletten mit der Gewichtsangabe beschriftet gewesen seien (act. 33). Dass der Beschuldigte die Fehlbeladung mit den Mitteln, die ihm zur Verfügung standen, nicht habe erkennen können (Berufungsbegründung, S. 9) und ihm keine Wage zur Verfügung gestanden habe (Berufungsbegründung, S. 8), stimmt demnach nicht.