Der Beschuldigte hat entgegen seinem Vorbringen auch vorsätzlich, mindestens aber eventualvorsätzlich gehandelt: Als Motorfahrzeugführer musste er gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG unter anderem über Fahrkompetenz verfügen, welche ihrerseits voraussetzt, dass der Motorfahrzeugführer die Verkehrsregeln kennt (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Die zulässige und bei ihm als bekannt vorauszusetzende Stütz- und Deichsellast war jeweils im Fahrzeugausweis angegeben. Dass er den Anhänger falsch belud, musste ihm bekannt gewesen sein, da er selbst erklärte, die Paletten seien vor dem Beladen des Anhängers gewogen worden und er habe beim Beladen auf die Stütz- und Deichsellast geachtet (act. 33).