Nach dem Gesagten ist es entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht so, dass lediglich Schäden an der Anhängerkupplung und bei Bodenwellen am Fahrzeug sowie ein Verlust der Bodenhaftung möglich gewesen wären (Berufungsbegründung, S. 11), wobei sich auch diese Beeinträchtigungen gravierend auf die Sicherheit des Gespanns sowie der anderen Verkehrsteilnehmer hätten auswirken können. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Anhängers erfüllt.