Die Gefahr ist auf Autobahnen bei hohen Geschwindigkeiten entsprechend höher. Dass es nicht zu einer Verwirklichung der Gefahr gekommen ist, lag ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten und war schliesslich nur dem Zufall zu verdanken. Nach dem Gesagten ist es entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht so, dass lediglich Schäden an der Anhängerkupplung und bei Bodenwellen am Fahrzeug sowie ein Verlust der Bodenhaftung möglich gewesen wären (Berufungsbegründung, S. 11), wobei sich auch diese Beeinträchtigungen gravierend auf die Sicherheit des Gespanns sowie der anderen Verkehrsteilnehmer hätten auswirken können.