Betriebsbremswirkung mit 8.8 % lediglich einen Bruchteil der erforderlichen 30 % aufwies. Weder die Stabilität des Gespanns noch ein sicheres Anhalten der Fahrzeugkombination waren aufgrund dieser gravierenden Mängel gewährleistet. Dadurch hat der Beschuldigte Art. 29 SVG als grundlegende und für die Verkehrssicherheit elementare Vorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.